RS Vwgh 1989/10/6 89/04/0118

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Veröffentlicht am 06.10.1989
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
WTBO §15 Abs6;

Rechtssatz

Das dem Bewerber (Berufsanwärter) nach Durchführung der mündlichen Prüfung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 15 Abs 6 WTBO verkündete Prüfungsergebnis "in unmittelbarem Anschluss" an die Prüfung ist - unabhängig von der Frage, ob in Ansehung des im § 15 Abs 6 WTBO geregelten Vorganges überhaupt eine bescheidmäßige Erledigung zulässig ist (Hinweis E 25.2.1986, 85/04/0189) - weder ein inhaltlich dieser Regelung entsprechender "Beschluss" des Prüfungsausschusses noch auch etwa ein in diesem gesetzlichen Rahmen ergangener "verfahrensrechtlicher" Abspruch.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040118.X02

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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