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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut "Gegen das Straferkenntnis lege ich hiermit Berufung ein und verweise insofern auf den bereits geführten Schriftverkehr in dieser Sache" ergibt sich welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. Sohin genügt dies für einen begründeten Berufungsantrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170047.X01Im RIS seit
10.10.2007