RS Vwgh 1989/10/6 89/17/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut "Gegen das Straferkenntnis lege ich hiermit Berufung ein und verweise insofern auf den bereits geführten Schriftverkehr in dieser Sache" ergibt sich welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. Sohin genügt dies für einen begründeten Berufungsantrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170047.X01

Im RIS seit

10.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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