TE Vfgh Beschluss 2003/9/23 G54/00, V38/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2003
beobachten
merken

Index

86 Veterinärrecht
86/02 Tierärzte

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TierärzteG §18 Abs3
Tierärztliche HonorarO 1997 vom 26.04.97

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge eines Tierarztes auf Aufhebung einer Bestimmung des Tierärztegesetzes betreffend die Verpflichtung zur Einhaltung der Tarifbestimmungen einer zu erlassenden Honorarordnung mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers sowie auf teilweise Aufhebung der - nicht mehr in Kraft stehenden - Honorarordnung 1997 mangels aktueller Betroffenheit

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Der Antragsteller ist von Beruf freiberuflicher Tierarzt. Er begehrt mit den auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen,

"das Wort 'Tarife' in §18 Abs3 TierÄG, BGBl 1975/16 idF BGBl 1987/643, BGBl 1993/99, BGBl 1993/257, BGBl 1994/378, BGBl 1995/476, BGBl I 1998/30, den ersten Satz des Punkt 3. des Allgemeinen Teils der tierärztlichen Honorarordnung (Beschluß der Delegiertenversammlung vom 26. April 1997) zur Gänze, den Satzteil 'im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze' des Punkt 2. des Allgemeinen Teils der tierärztlichen Honorarordnung (Beschluß der Delegiertenversammlung vom 26. April 1997), den Satzteil 'bis 10% der in der österreichischen Arzneitaxe und im österreichischen Spezialitätenregister angegebenen Höchstpreise' des Punkt 8. des Allgemeinen Teils der tierärztlichen Honorarordnung (Beschluß der Delegiertenversammlung vom 26. April 1997) und Punkt 13. des Allgemeinen Teils der tierärztlichen Honorarordnung (Beschluß der Delegiertenversammlung vom 26. April 1997) zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben".

1.2. Die dem vorliegenden Antrag zugrunde liegende Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:

1.2.1. §18 Abs1 erster Satz und Abs3 Tierärztegesetz in der zum Antragszeitpunkt in Geltung stehenden Stammfassung BGBl. Nr. 16/1975 (idF: TierÄG) lauteten:

"§18

(1) Die Bundeskammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen.

[...]

[...]

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.

[...]"

1.2.2. Die Punkte 2, 3, 8 und 13 des Allgemeinen Teiles der tierärztlichen Honorarordnung 1997, Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. April 1997, lauteten:

"[...]

2. Die Honorare sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene Gefahr, den Sach- und Zeitaufwand und die Art und den Wert des Tieres, des Tierbestandes oder des Sachwertes im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.

3. Die festgesetzten Honorarsätze dürfen weder unter- noch überschritten werden. In den Honorarsätzen ist das verwendete Material nicht inbegriffen, soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist.

[...]

8. Der Tierarzt darf pharmazeutische Spezialitäten und Arzneimittelzubereitungen - entsprechend den apothekenrechtlichen Vorschriften - nur im Rahmen seiner tierärztlichen Tätigkeit selbst zubereiten und abgeben. Tierärzte mit der Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke dürfen einen Preisnachlaß bis 10% der in der vsterreichischen Arzneitaxe und im österreichischen Spezialitätenregister angegebenen Höchstpreise gewähren.

[...]

13. Verträge, die bei der Abgeltung der tierärztlichen Leistung zu einer Minderung des Honorares führen, bedürfen der Schriftform und müssen von der Landeskammer genehmigt sein."

1.3. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei als Tierarzt in Himberg tätig und daher Normadressat des §18 Abs3 TierÄG. Die Honorarordnung gelte gemäß Punkt 1 ihres Allgemeinen Teils für alle tierärztlichen Leistungen für alle Tierärzte Österreichs; Tierärzte hätten daher ihre Leistungen nach der Honorarordnung der Tierärzte abzurechnen. Diese sehe für jede tierärztliche Leistung bestimmte Höchst- und Mindesttarife vor, die nicht über- oder unterschritten werden dürften; das Honorar sei vielmehr innerhalb der Höchst- und Mindesttarife festzusetzen. Lediglich mit Zustimmung der Kammer könne der Tierarzt das Honorar mindern. Der Antragsteller führe weiters eine Hausapotheke; er dürfe Preisnachlässe der Pharmaindustrie aber nur im Ausmaß von maximal 10% der in der österreichischen Arzneitaxe und im österreichischen Spezialitätenregister angegebenen Höchstpreise gewähren. Der Antragsteller sei daher aktuell von den oben genannten Bestimmungen betroffen, die es ihm verböten, die in der Honorarordnung angegebenen Tarife zu unterschreiten oder zu überschreiten.

Bei Nichteinhaltung der Honorarordnung drohe dem Antragsteller gemäß §53 Abs1 TierÄG sowie Punkt 14 des Allgemeinen Teils der Honorarordnung ein Disziplinarverfahren. Ein solches durch Nichteinhaltung der Honorarordnung zu provozieren, sei dem Antragsteller jedoch nicht zumutbar. Die Bestimmungen griffen daher unmittelbar in seine Rechtsstellung ein und würden für ihn tatsächlich und zwar ohne Fällen einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassen eines Bescheides wirksam.

1.4. Die Bundesregierung erstattete über diesbezügliche Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag auf Aufhebung des Wortes "Tarife" in §18 Abs3 Tierärztegesetz zurück- in eventu abweisen.

1.5. Die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs legte Aktenbestandteile betreffend das Zustandekommen der tierärztlichen Honorarordnung 1997 vor und erstattete über dahingehende Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls eine Äußerung, in der sie die Antragslegitimation des Antragstellers zur Anfechtung der in Rede stehenden Bestimmungen der tierärztlichen Honorarordnung 1997 bestreitet, dessen Bedenken gegen diese Bestimmungen entgegentritt und beantragt, den vorliegenden Antrag zurück- bzw. abzuweisen.

1.6. Der Antragsteller gab eine Stellungnahme zu beiden unter

1.4. und 1.5 angeführten Äußerungen ab, in der er ua. den Antrag stellt,

"den Anfechtungsgegenstand im §18 Abs3 TierÄG um das Wort 'und' vor dem bereits bekämpften Wort 'Tarife' auszuweiten, sodaß der Anfechtungsgegenstand im zu G54/00 protokollierten Verfahren insgesamt die Wortfolge 'und Tarife' in §18 Abs3 TierÄG, BGBl 16/1975, in den Fassungen BGBl 1987/643, BGBl 1993/99, BGBl 1993/257, BGBl 1994/358, BGBl 1995/476, BGBl I 1998/30 umfaßt".

1.7. Die Bundesregierung erstattete eine Replik.

II. Die Anträge sind unzulässig.

1. Zum Antrag, mehrere näher genannte Bestimmungen der tierärztlichen Honorarordnung 1997 "als verfassungswidrig" aufzuheben:

1.1. Durch die Erlassung der tierärztlichen Honorarordnung 2002, Beschluss der Delegiertenversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 27. April 2002, kundgemacht durch Aussendung der Sondernummer 12A des "Vet Journals" - "Zeitschrift der österreichischen Tierärztinnen und Tierärzte" am 2. Dezember 2002, wurde der tierärztlichen Honorarordnung 1997, Beschluss der Delegiertenversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 26. April 1997, derogiert. Mit der Kundmachung der tierärztlichen Honorarordnung 2002 ist die tierärztliche Honorarordnung 1997 daher außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

1.2. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist ua., dass die angefochtene Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist, weiters aber auch, dass die Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wirksam ist (VfSlg. 9868/1983, 10.819/1986, 11.365/1987, 12.413/1990, 12.756/1991, 12.870/1991, 12.877/1991, 14.756/1997, 16.139/2001; entsprechend zu Anträgen nach Art140 B-VG VfSlg. 12.182/1989, 12.632/1991, 12.999/1992, 13.057/1992, 15.021/1997, 15.116/1998; vgl. auch VfSlg. 12.976/1992).

1.3. Die vom Antragsteller teilweise bekämpfte tierärztliche Honorarordnung 1997 steht durch die Kundmachung der Honorarordnung 2002 nicht mehr in Kraft und beeinflusst seine Rechtsstellung nicht (mehr) aktuell. Nach Lage des Falles liegt die vom Einschreiter behauptete Betroffenheit durch diese Verordnung daher nicht vor. Deshalb fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation, die - wie ausgeführt - nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in jenem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorliegen muss.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vom Antragsteller bekämpften Bestimmungen des Allgemeinen Teiles der tierärztlichen Honorarordnung 1997 durch die Kundmachung des Allgemeinen Teiles der Honorarordnung 2002 als im Wesentlichen unverändert in Kraft gesetzt anzusehen sind. Sogar eine unveränderte Neuerlassung durch den Verordnungsgeber berührt - anders als eine Wiederverlautbarung - die Identität der Norm (vgl. z.B. VfGH vom 7. Oktober 2002, V41/02, VfSlg. 16.058/2000). Selbst, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken der Sache nach auch auf die nunmehr geltende Verordnung bezogen werden könnten und zuträfen, wäre es dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, die Aufhebung einer anderen als der im Antrag bezeichneten Verordnung auszusprechen.

2. Zum Antrag auf Aufhebung des Wortes "Tarife" in §18 Abs3 TierÄG als verfassungswidrig:

2.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, dass das Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, dass es in deren Rechtssphäre eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Normadressat. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu; es ist darüber hinaus erforderlich, dass der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Person nicht etwa auf Grund des angefochtenen Gesetzes erfolgt ist, sondern unmittelbar durch das Gesetz selbst (vgl. z.B. VfSlg. 13.714/1994). Ein solcher Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Die Entstehungsgeschichte der B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 lässt ferner den Schluss zu, dass der durch diese Novelle eingeführte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. An Hand dieses Kriteriums ist - neben den anderen Kriterien - im Einzelfall zu prüfen, ob die Legitimation zur Antragstellung zu bejahen ist.

2.2. Wie oben unter I.1.3 ausgeführt, begründet der Antragsteller seine Legitimation zur Anfechtung - auch - von §18 Abs3 TierÄG lediglich mit dem Argument, die tierärztliche Honorarordnung gelte für alle tierärztlichen Leistungen für alle Tierärzte Österreichs; Tierärzte hätten daher ihre Leistungen nach dieser Honorarordnung abzurechnen. Der Antragsteller sei von den angefochtenen Bestimmungen aktuell betroffen, die es ihm verböten, die in der Honorarordnung angegebenen Tarife zu unter- oder zu überschreiten. Da es dem Einschreiter nicht zumutbar sei, durch Nichteinhaltung der Honorarordnung ein Disziplinarverfahren zu provozieren, griffen die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in seine Rechtssphäre ein.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt die - nicht näher ausgeführte - Auffassung des Antragstellers nicht, die angefochtene Bestimmung des §18 Abs3 TierÄG bewirke einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre: Gemäß §18 Abs1 TierÄG hat die Bundeskammer (seit der Novelle des TierÄG BGBl. I Nr. 95/2002 nunmehr: Kammer) eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen; die vom Antragsteller bekämpfte Bestimmung begründet unter Verweis auf diese Verordnung eine Verpflichtung des Tierarztes, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten. Der Gesetzgeber hat die in §18 Abs3 leg. cit. festgeschriebene Verpflichtung des Tierarztes zur Einhaltung von Tarifbestimmungen bei der Verrechnung tierärztlicher Leistungen somit von der Erlassung einer diese Bestimmung konkretisierenden Verordnung abhängig gemacht; ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers tritt somit, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang zwischen §18 Abs1 und 3 des TierÄG ergibt, erst mit einer durch die (Bundes-)Kammer der Tierärzte zu erlassenden Honorarordnung, und zwar nicht nur durch den Allgemeinen Teil sondern auch durch den die konkreten Tarife im Einzelnen festlegenden Besonderen Teil, ein (vgl. z. B. VfSlg. 13.714/1994, 16.406/2001).

Ist daher der - behauptete - Eingriff durch §18 Abs3 TierÄG ohne vorhergehende Erlassung einer tierärztlichen Honorarordnung somit nach Art und Umfang nicht eindeutig bestimmt, so mangelt es an der unmittelbaren Betroffenheit durch das bekämpfte Gesetz. Daher fehlt es dem antragstellenden Tierarzt auch diesbezüglich an der Antragslegitimation, ohne dass dabei noch zu prüfen wäre, ob diese hinsichtlich der Anfechtung der bekämpften gesetzlichen Bestimmung ausreichend dargelegt wurde (vgl. VfSlg. 16.042/2000).

3. Die Anträge waren daher wegen fehlender Legitimation des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen, ohne dass dabei noch auf die Frage einzugehen war, ob - wie von der belangten Behörde angedeutet - für den Antragsteller allenfalls ein zumutbarer Weg zur Verfügung stand, gemäß Punkt 13 des Allgemeinen Teiles der tierärztlichen Honorarordnung 1997 einen Vertrag, der bei der Abgeltung der tierärztlichen Leistung zu einer Minderung des Honorares führte, der zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen, um auf diesem Weg die Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Auch die Prüfung der Fragen, ob der Antragsteller Gelegenheit gehabt hätte, seine Bedenken gegen die bekämpften Normen in einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Bescheidbeschwerde vorzutragen und eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen, sowie ob der Anfechtungsumfang hinsichtlich der bekämpften Bestimmung des Tierärztegesetzes vom Antragsteller richtig abgegrenzt wurde, konnte somit entfallen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Tierärzte, Berufsrecht, Tierärzte Kammer, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G54.2000

Dokumentnummer

JFT_09969077_00G00054_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten