RS Vwgh 1989/10/10 86/07/0222

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;

Rechtssatz

Die belangte Berufungsbehörde war berechtigt, bei gegebener Tatidentität den Spruch durch Aufhebung der Übertretungsnorm zu ergänzen, ebenso war sie verpflichtet, durch Angabe der richtigen, für die verhängte Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung, dem § 44 a lit c VStG Rechnung zu tragen (Hinweis auf die Rsp bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 1987, S 725).

Schlagworte

Strafnorm BerufungsbescheidStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070222.X02

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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