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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Berufungsbehörde war berechtigt, bei gegebener Tatidentität den Spruch durch Aufhebung der Übertretungsnorm zu ergänzen, ebenso war sie verpflichtet, durch Angabe der richtigen, für die verhängte Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung, dem § 44 a lit c VStG Rechnung zu tragen (Hinweis auf die Rsp bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 1987, S 725).
Schlagworte
Strafnorm BerufungsbescheidStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070222.X02Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012