RS Vwgh 1989/10/10 89/05/0121

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die beschränkte Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens ist die Berufungsbehörde in ihrer Prüfungsbefugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem dem Nachbarn ein Mitspracherecht zusteht. Dies gilt auch für die Vorstellungsbehörde (Hinweis E 3.12.1980, 3112/1979).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050121.X02

Im RIS seit

03.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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