Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick auf die beschränkte Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens ist die Berufungsbehörde in ihrer Prüfungsbefugnis gemäß § 66 Abs 4 AVG auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem dem Nachbarn ein Mitspracherecht zusteht. Dies gilt auch für die Vorstellungsbehörde (Hinweis E 3.12.1980, 3112/1979).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050121.X02Im RIS seit
03.04.2007