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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Wird einem Beschuldigten die Nichteinhaltung einer Anordnung in Form einer Bescheidauflage gemäß § 137 Abs 1 WRG vorgeworfen, die eine nicht ausdrücklich befristete Leistungsverpflichtung enthält, muß der Verstoß auch die nachzuweisende Nichtbeachtung einer angemessenen Frist zu deren Erfüllung umfassen. Es ist nämlich im Hinblick auf § 59 Abs 2 AVG davon auszugehen, daß die Anordnung auf eine Leistung (hier: Einsammlung bzw Entfernung verwehter Müllbestandteile) in einer nach den jeweils gegebenen Umständen angemessenen Frist gerichtet war.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070252.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015