RS Vwgh 1989/10/10 86/07/0252

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 litb;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs1;

Rechtssatz

Wird einem Beschuldigten die Nichteinhaltung einer Anordnung in Form einer Bescheidauflage gemäß § 137 Abs 1 WRG vorgeworfen, die eine nicht ausdrücklich befristete Leistungsverpflichtung enthält, muß der Verstoß auch die nachzuweisende Nichtbeachtung einer angemessenen Frist zu deren Erfüllung umfassen. Es ist nämlich im Hinblick auf § 59 Abs 2 AVG davon auszugehen, daß die Anordnung auf eine Leistung (hier: Einsammlung bzw Entfernung verwehter Müllbestandteile) in einer nach den jeweils gegebenen Umständen angemessenen Frist gerichtet war.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070252.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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