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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen.
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050118.X03Im RIS seit
03.04.2007Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015