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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Notwendigkeit eines umfangreichen Kontrollaufwandes bedeutet noch keine faktische und wirtschaftliche Unmöglichkeit des geplanten Vorhabens (Errichtung einer Mülldeponie). Der Kontrollaufwand, der allein den Kosenswerber belastet , bedeutet keine Verletzung subjektiver Rechte der anderen Partei (hier: Gemeinde), auch diese sollen vielmehr durch diesen Aufwand in ihrem Bestand geschützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070140.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012