RS Vwgh 1989/10/10 88/07/0140

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs2 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litd;
WRG 1959 §13 Abs3;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit eines umfangreichen Kontrollaufwandes bedeutet noch keine faktische und wirtschaftliche Unmöglichkeit des geplanten Vorhabens (Errichtung einer Mülldeponie). Der Kontrollaufwand, der allein den Kosenswerber belastet , bedeutet keine Verletzung subjektiver Rechte der anderen Partei (hier: Gemeinde), auch diese sollen vielmehr durch diesen Aufwand in ihrem Bestand geschützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070140.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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