RS Vwgh 1989/10/10 89/05/0118

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/74 E 14. April 1975 VwSlg 8807 A/1975 RS 5

Stammrechtssatz

Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen ist, muß schon deswegen über einen Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050118.X02

Im RIS seit

03.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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