RS Vwgh 1989/10/10 86/07/0222

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

§ 44 a lit b VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen welche mit der Tat verstoßen wurde, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift bedarf, durch die der Verstoß als Verwaltungsübertretung erklärt wird (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070222.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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