RS Vwgh 1989/10/11 89/01/0236

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Veröffentlicht am 11.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Hat die Behörde die eingeholten Berichte der Interpol und ausländischer Polizeidienststellen, auf die sich der Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend stützt, dem Asylwerber nicht zur Kenntnis gebracht, so hat die Behörde damit den fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, wonach der Partei zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör zu erteilen ist, verletzt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde aktenkundig sind.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010236.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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