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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Hat die Behörde die eingeholten Berichte der Interpol und ausländischer Polizeidienststellen, auf die sich der Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend stützt, dem Asylwerber nicht zur Kenntnis gebracht, so hat die Behörde damit den fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, wonach der Partei zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör zu erteilen ist, verletzt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren nicht, dass Tatsachen nur bei der Behörde aktenkundig sind.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010236.X01Im RIS seit
13.11.2006