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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 172;Rechtssatz
Wegen des dem VwGH durch § 41 Abs 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens darf der GH die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und an menschlichem Erfahrungsgut, überprüfen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160126.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009