RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0050

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 245;

Rechtssatz

Als "besondere Umstände" iSd § 14 Abs 1 BewG sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (Hinweis E VS 23.4.1974, 1093/73, VwSlg 4677 F/1974). Solche besonderen Umstände liegen zB dann vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn aus irgendwelchen Gründen nicht mehr mit ihrem Eingang gerechnet werden kann, zB Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse, Leistung des Offenbarungseides, Verjährung. Als weitere Gründe, aus denen von der Bewertung mit dem Nennwert abgewichen werden kann, kommen zB die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel oder eine besonders hohe oder niedrige Verzinslichkeit einer Schuld in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160050.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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