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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 169;Rechtssatz
Straflose Vorbereitungshandlungen sind diejenigen Handlungen, die den Tatbestandshandlungen vorausgehend, deren Vornahme ermöglichen oder erleichtern sollen, selbst aber noch nicht tatbestandsmäßig sind und somit im konkreten Fall noch nicht den Beginn der Ausführung des Finanzvergehens des Schmuggels enthalten. Vorbereitungshandlungen sind zB das Erkunden der Gelegenheit, die Beseitigung von Hindernissen, die Verabredung mit Mittätern, der Einkauf der Schmuggelware im Zollausland. Der Vorsatz ist bei der Vorbereitungshandlung der gleiche wie beim strafbaren Versuch und beim vollendeten Delikt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X04Im RIS seit
12.10.1989