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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 245;Rechtssatz
Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (zB Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (Vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, erst nach Einantwortung jedoch an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160050.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010