RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0050

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 245;

Rechtssatz

Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (zB Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (Vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, erst nach Einantwortung jedoch an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160050.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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