Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 169;Rechtssatz
Nach der stRsp des OGH ist unter einer "der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung" ein (solches) Verhalten zu verstehen, das nach den zielgewollten Vorstellungen des Täters in unmittelbarer Folge in ihre Ausführung übergehen soll. Zur Annahme eines strafbaren Versuches bedarf es daher entweder einer begonnenen Ausführungshandlung oder doch wenigstens einer Bestätigung des auf die Herbeiführung eines strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Täterwillens in Form eines in sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehenden und der eigentlichen Tatausführung unmittelbar vorangehenden Verhaltens, da in zeitlicher und wörtlicher Beziehung ausführungsnah und spezifisch tatbildbezogen sein muß. Die Ausführungsnähe eines Tatverhaltens bestimmt sich darnach, ob
(objektiv) die Täterhandlung (unter Bedachtnahme auf den gewöhnlichen Handlungsablauf) im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung liegt und (subjektiv) das deliktische Vorhaben des Täters bereits in jenes Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß er die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X05Im RIS seit
12.10.1989