Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §37 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 171;Rechtssatz
Der Tatbestand der Abgabenhehlerei stellt - ebenso wie jener der Hehlerei nach § 164 StGB - insofern ein Dauerdelikt dar, als nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes strafbar ist. Das dem § 37 Abs 1 lit a FinStrG zu unterstellende Tatverhalten ist demnach nicht schon mit der Übernahme der Schmuggelware beendet, sondern dauert während der gesamten Zeit ihrer Weiterverwahrung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160123.X03Im RIS seit
12.10.1989