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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 169;Rechtssatz
Der Versuchsbegriff ist im Bereich des FinStrG genauso wie für das allgemeine StGB auszulegen (Hinweis OGH 5.6.1962, 9 Os 106/62). Für die Abgrenzung zwischen dem Versuch eines Schmuggels und einer straflosen Vorbereitungshandlung ist der Anfang der Ausführung der Tat maßgebend und entscheidend. Nicht jede auf die Begehung eines Finanzvergehens gerichtete Willensbetätigung ist bereits eine Versuchshandlung. Sie ist es nur dann, wenn sie den Anfang des gewollten Finanzvergehens enthält. Ein Beginn der Ausführungshandlung ist gegeben, wenn beim (klassischen) Schmuggel der Täter sich mit der Konterbande der Zollgrenze so weit genähert hat, daß er meint, sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Entdeckung überschreiten zu können, oder wenn der Täter im Zollausland Schmuggelwaren
hinter den Holzvertäfelungen eines Eisenbahnwaggons versteckt, der sich auf der Fahrt in das Zollgebiet befindet. Voraussetzung des Versuches ist nur, daß die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und daß dadurch eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, der Zollhoheit, eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X02Im RIS seit
12.10.1989