RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 263;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0142 E 15. Dezember 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer ehemals vertretenen Rechtsansicht, noch dazu auf Grund mehrerer E des VwGH, abrückt, nicht verletzt (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0160). Das im Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip ist stärker als jeder andere Grundsatz, insb jener von Treu und Glauben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160207.X02

Im RIS seit

12.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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