RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 263;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0142 E 15. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Windfang zählt zur Wohnutzfläche, wenn er im abgeschlossenen Wohnungsverband liegt (Hinweis auf E 17.11.1988, 87/16/0153). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Windfang auf Grund seiner Größe und Austattung, insb wegen der fehlenden Tür zum Kellerabgang für Wohnzwecke nicht geeignet ist, weil der Zweck eines Windfanges im Schutz der Wohnräume von Wind, Regen, Schnee und Kälte besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160207.X01

Im RIS seit

12.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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