RS Vwgh 1989/10/12 89/16/0126

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §863 Abs1;
FinStrG §125 Abs2;
FinStrG §125 Abs3;
FinStrG §35 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 172;

Rechtssatz

Der Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Es genügt dafür jede andere bestimmte und eindeutige Willenserklärung, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig läßt. Prozeßerklärungen, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist, können auch durch schlüssige (konkludente) Handlungen abgegeben werden. Dabei darf nach den Umständen des konkreten Falles kein Zweifel über den Willen der Partei offenbleiben. Kennt ein (hier des Schmuggels) Beschuldigter das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, kann in seiner Äußerung, er habe zum Verhandlungsthema nichts mehr zu sagen, die Erklärung liegen, daß auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160126.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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