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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 172;Rechtssatz
Der Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Es genügt dafür jede andere bestimmte und eindeutige Willenserklärung, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig läßt. Prozeßerklärungen, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist, können auch durch schlüssige (konkludente) Handlungen abgegeben werden. Dabei darf nach den Umständen des konkreten Falles kein Zweifel über den Willen der Partei offenbleiben. Kennt ein (hier des Schmuggels) Beschuldigter das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, kann in seiner Äußerung, er habe zum Verhandlungsthema nichts mehr zu sagen, die Erklärung liegen, daß auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160126.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009