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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 245;Rechtssatz
Art 7 DBAbk mit der BRD auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, BGBl 1955/220, schließt nicht aus, daß der unter den Progressionsvorbehalt fallende Nachlaß in den beiden vertragschließenden Staaten verschieden bewertet wird. Da jeder der Vertragsstaaten die Bewertung nach seinen eigenen Bewertungsvorschriften vorzunehmen hat, trifft es auch nicht zu, daß mit der Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den einen Staat dem anderen Staat für Zwecke des Progressionsvorbehaltes die Anwendung eigener Bewertungsregeln verboten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160050.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010