RS Vwgh 1989/10/12 89/16/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §35 Abs1;
StGB §15 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 169;

Rechtssatz

Der Anfang (Beginn) der Ausführungshandlung ist ein Tun, das bei natürlicher Auffassung als Teil der Delitkshandlung erscheint. Eine der "Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung" (erste Versuchshandlung) ist die (letzte) Handlung vor der ersten Ausführungshandlung, vor der Tathandlung, dem Entziehen des Zollverfahrens, selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X07

Im RIS seit

12.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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