Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 169;Rechtssatz
Der Versuch erfordert eine Ausführungshandlung, die der unmittelbaren Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales dient. Die Ausführungshandlung, mit der der Versuch beginnt, ist die Tatbestandshandlung des einzelen Deliktes für dasjenige Verhalten, das begrifflich bereits als tatbestandsmäßig unter den Deliktstatbestand fällt, weil es im gegebenen Fall dem im betreffenden Tatbild allgemein unter Strafe gestellten Verhalten entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X03Im RIS seit
12.10.1989