RS Vwgh 1989/10/12 89/16/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §13 Abs2;
StGB §15 Abs1;
StGB §15 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 169;

Rechtssatz

Der Versuch erfordert eine Ausführungshandlung, die der unmittelbaren Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales dient. Die Ausführungshandlung, mit der der Versuch beginnt, ist die Tatbestandshandlung des einzelen Deliktes für dasjenige Verhalten, das begrifflich bereits als tatbestandsmäßig unter den Deliktstatbestand fällt, weil es im gegebenen Fall dem im betreffenden Tatbild allgemein unter Strafe gestellten Verhalten entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X03

Im RIS seit

12.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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