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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §125 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 172;Rechtssatz
Die vom Beschuldigten in seiner Eingabe abgegebene ausdrückliche Erklärung, er habe zu dem Verhandlungsthema nichts mehr zu sagen, stellt im Zusammenhalt mit der von ihm in derselben Eingabe aufgeworfenen Frage, ob die Verhandlung überhaupt notwendig sei, einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung dar. Dieser Verzicht ist unwiderruflich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160126.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009