RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §90;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Beistand iSd § 90 ABGB ist nicht nur eine "immaterielle" Beistandspflicht ieS zu verstehen. Vielmehr sind hierunter auch materielle Beistandspflichten wie Sach- und Geldaushilfen zu subsumieren. Die Kurzfristigkeit dieser Geld- oder Sachaushilfen erscheint nicht zwingend.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beistand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160228.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten