Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §90;Rechtssatz
Unter Beistand iSd § 90 ABGB ist nicht nur eine "immaterielle" Beistandspflicht ieS zu verstehen. Vielmehr sind hierunter auch materielle Beistandspflichten wie Sach- und Geldaushilfen zu subsumieren. Die Kurzfristigkeit dieser Geld- oder Sachaushilfen erscheint nicht zwingend.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BeistandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160228.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010