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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 169;Rechtssatz
Ob ein Täterverhalten "ausführungsnah" iSd § 13 Abs 2 FinStrG ist, ist für jedes Delikt gesondert unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Besonderheiten zu beurteilen, weil nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend beurteilt werden kann, ob - objektiv gesehen - das Verhalten sowohl nach seiner aktionsmäßigen als auch seiner zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160130.X06Im RIS seit
12.10.1989