RS Vwgh 1989/10/12 88/16/0050

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 245;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Forderung dem Grunde nach bestritten wird, läßt deren Höhe (und damit auch deren Wert) unberührt. Der Wert einer bestrittenen Forderung ist jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung keine Ungewißheit mehr bestand, mit jenem Betrag anzusetzen, den sie am Stichtag ohne Berücksichtigung der Ungewißheit ihres Bestehens gehabt hat. Der Umstand, daß zufolge der Bestreitung der Forderung und der daraus resultierenden langen Dauer eines über sie geführten Rechtsstreites der Erbe (Vermächtnisnehmer) sowie ein Nacherbe nicht mehr in den Genuß des Nachlasses (Vermächtnisses) kamen, erlaubt keine andere Beurteilung dieser Rechtsfrage, weil es auf den Wert des Nachlasses (Vermächtnisses) zum Todestag des Erblassers ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160050.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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