RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
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Norm

GebG 1957 §14 TP1 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines öffentlichen Notars als Urkundsperson ist eine amtliche, aber keine behördliche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150099.X01

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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