RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 317;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0145 E 3. Oktober 1988 RS 8

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die von Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Wien 1988 - Stand nach der 6. Lieferung, Jänner 1988, B I 3 d (S. 8/1 Abs. 2) zu § 33 TP 21, vertretene Auffassung, wonach die Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln sei, zumindest in dieser allgemeinen Form ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150086.X06

Im RIS seit

16.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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