RS Vwgh 1989/10/16 89/10/0116

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG, wenn von einer Rechtsansicht abgewichen wird, die in einem einen vergleichbaren Fall betreffenden E (lediglich) stillschweigend vorausgesetzt wurde, nicht jedoch in den Entscheidungsgründen (als tragende Begründung des E) ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden hat (Hinweis E 24.2.1986, 84/10/0158, VwSlg 12047 A/1986).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100116.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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