RS Vwgh 1989/10/16 89/12/0094

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

Dienstrecht
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Beschwerde ist gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen, wenn die Rechtsstellung des Bf durch die (verfehlte) Sachentscheidung keine schlechtere ist, als sie durch die (richtige) Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache gewesen wäre (Hinweis E 20.3.1963, 1938/61, E 25.4.1984, 85/02/0083).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120094.X01

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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