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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §61 Abs3;Rechtssatz
Der schuldlos gegen seinen Willen geschiedene Ehegatte wird durch § 61 Abs 3 EheG iVm § 69 Abs 2 EheG unterhaltsrechtlich (und bei Erfüllung der weiteren im § 19 Abs 4 lit b und lit c PG 1965 genannten Voraussetzungen auch pensionsrechtlich) so gestellt, als wäre die Ehe noch aufrecht.
Schlagworte
EhescheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120141.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010