RS Vwgh 1989/10/16 89/12/0141

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

20/02 Familienrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

EheG §61 Abs3;
EheG §69 Abs2;
PG 1965 §19 Abs4 litb;
PG 1965 §19 Abs4 litc;

Rechtssatz

Der schuldlos gegen seinen Willen geschiedene Ehegatte wird durch § 61 Abs 3 EheG iVm § 69 Abs 2 EheG unterhaltsrechtlich (und bei Erfüllung der weiteren im § 19 Abs 4 lit b und lit c PG 1965 genannten Voraussetzungen auch pensionsrechtlich) so gestellt, als wäre die Ehe noch aufrecht.

Schlagworte

Ehescheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120141.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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