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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der S in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 28. März 2008, GZ. RV/2958- W/07, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2005 und 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei erhob am 8. Mai 2008 Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 28. März 2008, GZ. RV/2958-W/07 und führte in einem Beiblatt zur Beschwerde aus:
"Die Beschwerde wird innerhalb offener Frist beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wegen Terminfülle und Reisetätigkeit kann die Begründung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht in der erforderlichen Ausführlichkeit und Präzisierung durchgeführt werden. Ich bitte daher um Nachsicht, dass die Begründung der Beschwerde später nachgereicht wird."
Die Beschwerde selbst wies statt einer Begründung den Vermerk "Begründung wird nachgetragen" auf.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 wurde die Beschwerde zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:
1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).
3. Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von drei Wochen, vom Tage der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an gerechnet, bestimmt, und darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Die Verfügung vom 23. Mai 2008 wurde am 4. Juni 2008 abgefertigt und mit der ursprünglichen Beschwerde, dem der ursprünglichen Beschwerde beigelegten angefochtenen Bescheid sowie einer Aufforderung, die Gebühr von EUR 180,00 binnen drei Wochen zu entrichten, an den Vertreter der beschwerdeführenden Partei übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 12. Juni 2008 durch Hinterlegung beim Postamt. Demnach wäre die Frist zur Mängelbehebung und zur Entrichtung der Gebühr am 3. Juli 2008 abgelaufen.
Am 23. Juli 2008 langte beim Verwaltungsgerichtshof die verbesserte Beschwerde in dreifacher Ausfertigung ein. Der verbesserten Beschwerde lagen, neben einer Bescheinigung der Behinderung der Beschwerdeführerin die am 4. Juni 2008 zurückgestellte Beschwerde (einschließlich des ebenfalls zurückgestellten angefochtenen Bescheides) und ein Zahlschein bei, aus dem hervorgeht, dass die Gebühr von EUR 180,00 am 22. Juli 2008 entrichtet wurde. In einem Beiblatt zu den angeführten Unterlagen wurde ausgeführt:
"In der Anlage wird die um die Begründung komplettierte Bescheidbeschwerde beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof fristgerecht eingebracht. ..."
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern, dass der Mängelbehebungsauftrag vom 23. Mai 2008 laut vorliegendem Rückschein am 12. Juni 2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde, weshalb die Frist zur Mängelbehebung am 3. Juli 2008 abgelaufen sei und die Beschwerde - trotz der hg. am 23. Juli 2008 eingelangten Eingabe - zufolge der Bestimmung des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gelte.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2008 äußerte sich die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei zu den Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juli 2008 wie folgt:
"... Mit Zustellung vom 12. Juni 2008 erhielt ich vom VwGH die Aufforderung die Gebühr von Euro 180,00 binnen drei Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern zu entrichten (vgl. Beilage). Einen sogenannten Mängelbehebungsauftrag mit einer Fristangabe sowie der Belehrung, dass bei Ablauf der Frist die Beschwerde als zurückgezogen gilt, habe ich nicht erhalten."
Diesem Vorbringen, das auch im Widerspruch zu dem auf die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages hinweisenden Zustellnachweis und zu den Angaben der mit der Abfertigung des Mängelbehebungsauftrages beauftragten hg. Gerichtsbediensteten steht, laut welchen dieser mit Sicherheit an die beschwerdeführende Partei abgefertigt (abgeschickt) wurde, ist kein Glauben zu schenken. Dass das Vorbringen, wonach die beschwerdeführende Partei mit Zustellung vom 12. Juni 2008 lediglich aufgefordert worden sei, die - im Übrigen auch erst am 22. Juli 2008 entrichtete - Gebühr von EUR 180,00 binnen drei Wochen zu entrichten, nicht stimmen kann, ist schon daran erkennbar, dass der am 23. Juli 2008 eingelangten verbesserten Beschwerde die mit dem Mängelbehebungsauftrag zurückgestellte Urbeschwerde (einschließlich des ebenfalls zurückgestellten angefochtenen Bescheides) beigelegt war. Abgesehen davon wurde die verbesserte Beschwerde - in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages und im Gegensatz zur Urbeschwerde - in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und im Beiblatt auf eine "fristgerechte" Einbringung hingewiesen, was als weiteres Indiz dafür anzusehen ist, dass der Mängelbehebungsauftrag tatsächlich zugestellt wurde.
Die beschwerdeführende Partei ist somit der am 12. Juni 2008 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht - und in Bezug auf die unterbliebene Vorlage von zwei weiteren Ausfertigungen der Urbeschwerde auch unvollständig - nachgekommen, weshalb gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren war. Wien, am 3. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130097.X00Im RIS seit
29.01.2009Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009