RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP7 Z4 litb;
GmbHG §34 Abs1;
GmbHG §34 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 255;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 22.2.1988, 86/15/0055, dargetan hat, stellt ein UMLAUFBESCHLUSS iSd § 34 Abs 2 GmbHG in bezug auf sein Zustandekommen rechtlich etwas anderes dar als ein im Rahmen einer Zusammenkunft der Gesellschafter bzw ihrer Vertreter gem § 34 Abs 1 GmbHG gefaßter Beschluß (Hinweis auch auf die unterschiedlichen Abstimmungserfordernisse); dies gilt auch für Zwecke der Anwendung des § 14 TP 7 Z 4 lit b GebG, sodaß dieser Gebührentatbestand im Schriftweg, aber ohne Durchführung einer Versammlung gefaßte Gesellschafterbeschlüsse nicht erfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150090.X02

Im RIS seit

16.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten