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DienstrechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Beurteilung der Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung ist aus dieser selbst und nicht aus späteren Ereignissen (hier: Sachentscheidung über denselben Gegenstand durch späteren Bescheid) zu gewinnen; angenommen ist der Fall, dass die Bescheidqualität ausdrücklich durch einen späteren Rechtsakz verliehen wird.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120094.X03Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020