RS Vwgh 1989/10/16 89/10/0195

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art103 Abs4;
ForstG 1975 §170 Abs5 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §170 Abs7 idF 1987/576;
ForstG 1975 §30 idF 1987/576;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 170 Abs 7 ForstG erging in Ausf des ersten Halbsatzes des Art 103 Abs 4 B-VG: Abweichend von der Regel des zweigliedrigen Instanzenzuges hat der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten verfassungsgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, den Instanzenzug in bestimmten, ihm bedeutungsvoll erscheinenden Angelegenheiten ausnahmsweise bis zum zuständigen BM zu eröffnen.

§ 170 Abs 7 ForstG enthält somit ausschließlich eine Ausnahme von der Regel, dass der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, wenn er als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat. Hat hingegen der Landeshauptmann als Behörde erster Instanz einzuschreiten (hier: § 170 Abs 5 lit a ForstG; Zurückweisung eines Bannlegungsantrages), so kommt § 170 Abs 7 ForstG von vornherein nicht zum Tragen. Um den nach dem zweiten Halbsatz des Art 103 Abs 4 B-VG grundsätzlich gegebenen Instanzenzug bis zum zuständigen BM (hier: BMLF) auszuschalten, bedürfte es vielmehr einer bundesgesetzlichen Ausnahmeregelung in der entgegengesetzten Richtung: der (zweigliedrige) Instanzenzug wäre auszuschließen, der Landeshauptmann als einzige Instanz vorzusehen. Eine derartige Regelung aber enthält das ForstG nicht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100195.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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