RS Vwgh 1989/10/16 89/12/0120

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0181 B 22. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein minderer Grad des Versehens liegt vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt haben (Hinweis B 20.2.1986, 85/02/0258; hier: In Unkenntnis der Rechtslage und in dem Irrtum befangen, dass mit der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen die Verweigerung der Befreiung vom Präsenzdienst alles unbedingt Erforderliche unternommen sei, hat der Antragsteller den Einberufungsbefehl für gegenstandslos gehalten und ihn nicht zur Bearbeitung in die Kanzlei seines Vertreters gebracht; leichte Fahrlässigkeit wurde bejaht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120120.X01

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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