RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 257;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0102 E 5. Oktober 1987 RS 8

Stammrechtssatz

Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf Einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss. Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 19 Abs 2 MG (jetzt § 30 MRG) keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darstellt, vermögen ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf eine bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150040.X03

Im RIS seit

16.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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