RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0032

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;

Rechtssatz

Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen (Hinweis E 11.9.1980, 2909/79, VwSlg 5504 F/1980):

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150032.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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