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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0012 E 15. September 1987 RS 2Stammrechtssatz
Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120093.X01Im RIS seit
28.02.2007