RS Vwgh 1989/10/16 88/12/0093

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0012 E 15. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120093.X01

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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