RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 257;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0102 E 5. Oktober 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag ist darin zu erblicken, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus Einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs 3 GebG nicht im Wege steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150040.X02

Im RIS seit

16.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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