Der Austausch von Geschäftsanteilen an verschiedenen offenen Handelsgesellschaften unterliegt einer Gebühr auch dann, wenn an den verschiedenen offenen Handelsgesellschaften dieselben Personen beteiligt sind und einheitlich bilanziert wird.
*
E 13.5.1965, 1628/64 #1 VwSlg 3278 F/1965