RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0032

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §67;
GmbHG §78;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;

Rechtssatz

Für fällige (="rückständige") Leistungen haftet der Rechtsvorgänger auch nach der Anteilsübertragung primär und solidarisch auf die Dauer von fünf Jahren. Hinsichtlich erst nach Anteilsübertragung fällig werdender Leistungen besteht die subsidiäre Haftung gem § 67 GmbHG. Der Erwerber haftet für die Erbringung der Leistungen zeitlich unbeschränkt; gegenüber dem Rechtsvorgänger verjähren die Ansprüche nach fünf Jahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150032.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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