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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §67;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 259; AnwBl 1990/3, S 150;Rechtssatz
Für fällige (="rückständige") Leistungen haftet der Rechtsvorgänger auch nach der Anteilsübertragung primär und solidarisch auf die Dauer von fünf Jahren. Hinsichtlich erst nach Anteilsübertragung fällig werdender Leistungen besteht die subsidiäre Haftung gem § 67 GmbHG. Der Erwerber haftet für die Erbringung der Leistungen zeitlich unbeschränkt; gegenüber dem Rechtsvorgänger verjähren die Ansprüche nach fünf Jahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150032.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017