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DienstrechtNorm
BDG 1979 §75 Abs2 implizitRechtssatz
Eine Gesetzesbestimmung, die allgemein - abweichend von dem im § 58 Abs 2 LDG normierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung der im Karenzurlaub zurückgelegten Zeiten für die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte - die gänzliche oder teilweise Anerkennung dieser Zeit als ruhegenußfähige Dienstzeit des Landeslehrers vorsieht, gibt es nicht. Ihre Berücksichtigung als ruhegenußfähige Dienstzeit kommt daher nur auf Grund einer Verfügung (der Dienstbehörde) nach § 58 Abs 3 LDG in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120094.X02Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020