RS Vwgh 1989/10/16 88/12/0183

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §79;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, dass der Lehrer seinen Kuraufenthalt primär während der Hauptferien zu absolvieren habe und eine Ausnahme davon nur dann zulässig sei, wenn der Gesundheitszustand ein Zuwarten nicht zulasse, ist im § 79 BDG nicht gedeckt. Wäre diese Rechtsauffassung auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies - so wie beispielsweise bei der Regelung über "Ferien und Urlaub" - im 7. Abschn des BDG 1979 in den Sonderbestimmungen für Lehrer zum Ausdruck gebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120183.X02

Im RIS seit

27.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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