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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §79;Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, dass der Lehrer seinen Kuraufenthalt primär während der Hauptferien zu absolvieren habe und eine Ausnahme davon nur dann zulässig sei, wenn der Gesundheitszustand ein Zuwarten nicht zulasse, ist im § 79 BDG nicht gedeckt. Wäre diese Rechtsauffassung auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies - so wie beispielsweise bei der Regelung über "Ferien und Urlaub" - im 7. Abschn des BDG 1979 in den Sonderbestimmungen für Lehrer zum Ausdruck gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120183.X02Im RIS seit
27.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011