RS Vwgh 1989/10/16 89/10/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt keine Rechtswirksamkeit zu. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich im Akt ein Vermerk der belangten Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch mit dem Bf befindet.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemeinnachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100167.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten