Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 256; ÖStZB 1990, 447;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0130 E 22. April 1985 VwSlg 5993 F/1985; RS 1Stammrechtssatz
Wird ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile in Form zweier Notariatsakten (Anbot und Annahme) geschlossen und eine Ausfertigung des Notariatsaktes über die Annahme in das Ausland versendet, ist angesichts der Tatsache, dass die Urschrift des Notariatsaktes im Inland verbleibt, die Urkunde als im Inland befindlich im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages anzusehen. Es besteht daher schon
aus diesem Grund Gebührenpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150024.X01Im RIS seit
16.10.1989