RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs2;
GebG 1957 §16;
GebG 1957 §25;
GebG 1957 §33 TP21;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 256; ÖStZB 1990, 447;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/15/0130 E 22. April 1985 VwSlg 5993 F/1985; RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile in Form zweier Notariatsakten (Anbot und Annahme) geschlossen und eine Ausfertigung des Notariatsaktes über die Annahme in das Ausland versendet, ist angesichts der Tatsache, dass die Urschrift des Notariatsaktes im Inland verbleibt, die Urkunde als im Inland befindlich im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages anzusehen. Es besteht daher schon

aus diesem Grund Gebührenpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150024.X01

Im RIS seit

16.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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