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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die Anknüpfung der Nebengebühr des § 9 Abs 1 der Zulagenverordnung an eine bestimmte "Dienstverordnung" bzw. "Dienstverrichtung" im Rahmen der für die in Betracht kommende Dienststelle geltenden Organisationsvorschriften und nicht an Dienstverordnungen bzw. Dienstverrichtungen als solche, mögen sie auch dem erstgenannten inhaltlich nahe kommen (eine Identität ist schon wegen der Generalkompetenz des Leiters der Kanzlei der BH zu verneinen), erscheint auch nicht unter Gleichheitsgesichtspunkten bedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120143.X03Im RIS seit
03.07.2006