RS Vwgh 1989/10/16 87/12/0143

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Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
LBG Slbg 1980 §4a litj idF 1982/046;
LBG Slbg 1980 §4a Z1 idF 1985/073;
LBG Slbg 1987 §5 Z1;
NGZV Slbg 1983 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Anknüpfung der Nebengebühr des § 9 Abs 1 der Zulagenverordnung an eine bestimmte "Dienstverordnung" bzw. "Dienstverrichtung" im Rahmen der für die in Betracht kommende Dienststelle geltenden Organisationsvorschriften und nicht an Dienstverordnungen bzw. Dienstverrichtungen als solche, mögen sie auch dem erstgenannten inhaltlich nahe kommen (eine Identität ist schon wegen der Generalkompetenz des Leiters der Kanzlei der BH zu verneinen), erscheint auch nicht unter Gleichheitsgesichtspunkten bedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120143.X03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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