RS Vwgh 1989/10/17 86/14/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs4;
EStG 1972 §20a idF 1977/645 ;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 114;

Rechtssatz

Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich eine Partei auch dann nicht berufen, wenn ihr auf Grund des Inhaltes eines (rechtswidrigen) Erlasses ("Fiskal-LKW-Erlasses") des BMF vom FinA die Auskunft erteilt wird, daß ein Mercedes 280 SE bei entsprechenden Umbauten als LKW angesehen wird. Auf das Motiv der Anschaffung des Kfz kommt es nicht an.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140193.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten